Steuer auf Marihuana-Einzelhandel - Stadt Longmont Direkt zum Inhalt

Einzelhandelssteuer auf Marihuana

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Definition (4.04.135): Unter „Einzelhandelsmarihuana“ sind alle Pflanzenteile der Gattung Cannabis zu verstehen, unabhängig davon, ob sie wachsen oder nicht, deren Samen, das aus irgendeinem Teil der Pflanze gewonnene Harz sowie alle Verbindungen, Erzeugnisse, Salze, Derivate, Mischungen oder Zubereitungen der Pflanze, ihrer Samen oder ihres Harzes, einschließlich Marihuanakonzentrat. „Einzelhandelsmarihuana“ umfasst weder Industriehanf noch aus den Stängeln gewonnene Fasern, Öl, aus den Samen der Pflanze hergestellten Kuchen, sterilisiertes, nicht keimfähiges Saatgut der Pflanze oder das Gewicht anderer Zutaten, die mit Marihuana zur Herstellung von topischen oder oralen Verabreichungen, Lebensmitteln, Getränken oder anderen Produkten kombiniert werden.

Überblick über die spezielle Einzelhandelssteuer auf Marihuana

Haben Sie Probleme beim Anzeigen des Videos? Sehen Sie sich das Video zur Sondersteuer auf den Einzelhandelsmarihuana auf YouTube an.



Umsatz- und Verbrauchssteuer/Spezielle Marihuana-Steuerpflicht

Für den Verkauf von Marihuana besteht die Verpflichtung, die Umsatz- und Nutzungssteuer der Stadt Longmont einzuziehen und abzuführen, sowie die Verpflichtung, die spezielle Einzelhandelssteuer für Marihuana der Stadt Longmont einzuziehen und abzuführen.

Umsatz- und Verbrauchsteuer 3.53 %

  • Unternehmen, die Marihuana verkaufen, sind verpflichtet, auf den Verkauf aller Marihuanaprodukte, sowohl im Einzelhandel als auch für medizinische Zwecke, Umsatz- und Verbrauchssteuern zu erheben und an die Stadt Longmont abzuführen.
  • Die Umsatz- und Verbrauchssteuer auf Marihuana für die Stadt Longmont kann wie folgt eingereicht werden:

Sondersteuer auf Marihuana im Einzelhandel: 3 %

Beispiel für ein Dokument zur Marihuana-SteuererklärungDie Stadt Longmont verlangt, dass für den Verkauf von Marihuana im Einzelhandel in der Stadt Longmont eine spezielle Marihuana-Einzelhandelssteuer in Höhe von 3 % erhoben, gemeldet und bezahlt wird.

HINWEIS: Kombinieren Sie die Umsatz- und Verbrauchssteuer NICHT mit der Sondersteuer auf Marihuana im Einzelhandel.

Der Einzelhandels-Marihuanaverkauf ist außerdem verpflichtet, ausschließlich auf den Verkauf von Einzelhandels-Marihuanaprodukten eine spezielle Einzelhandels-Marihuanasteuer zu erheben und an die Stadt Longmont abzuführen.

  • Die speziellen Steuerformulare für den Marihuana-Einzelhandel sind leuchtend orangefarbene Formulare, die dem Unternehmen nach Ausstellung der Umsatz- und Verbrauchssteuerlizenz zugesandt werden.
  • Bitte reichen Sie Ihre spezielle Einzelhandelssteuer auf Marihuana auf den bereitgestellten leuchtend orangefarbenen Formularen ein.
  • Die spezielle Einzelhandelssteuer auf Marihuana muss getrennt von Ihrer Umsatz- und Nutzungssteuer der Stadt Longmont eingereicht und bezahlt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an die Finanzabteilung

Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte:

Richard Eastis
Umsatzsteuerverwalter, Stadt Longmont

Telefon: 303-774-3571

Email: Richard.Eastis@longmontcolorado.gov

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