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Rückschläge

Definitionen:

Hauptgebäude
„Hauptgebäude“ bezeichnet die spezifischen Gebäude, die für den Hauptzweck eines Grundstücks genutzt werden (z. B. das Haus mit angrenzenden Terrassen, Patios und Veranden).

Zubehörbau
„Nebengebäude“ bezeichnet jedes Gebäude oder Bauwerk, das hinsichtlich Zweck, Fläche und Umfang dem Hauptgebäude untergeordnet ist und sich auf demselben Grundstück wie das Hauptgebäude befindet. Dies umfasst freistehende Garagen, Schuppen, Gartenhäuser, Spielhäuser und andere freistehende Bauwerke, auch solche, für deren Errichtung keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Dienstbarkeiten

Gebäude und Bauwerke dürfen nicht innerhalb eingetragener Dienstbarkeiten errichtet werden. Gebäude und andere Bauwerke innerhalb von Dienstbarkeiten können vom Dienstbarkeitsberechtigten ohne Entschädigung entfernt oder abgerissen werden. Prüfen Sie Ihren Grundbuchauszug, die Grundstücksvermessung oder den Teilungsplan des Grundstücks auf etwaige Dienstbarkeiten.

Dienstbarkeiten und Bauabschläge können sich überschneiden. Bauabschläge werden nicht von den Dienstbarkeitsgrenzen, sondern nur von den Grundstücksgrenzen aus gemessen.

Rückschlaganforderung

Strukturen, die weniger als 24 Zoll über dem Bodenniveau kann in einen erforderlichen Hinter- oder Seitenhof hineinragen, sofern ein solches Deck
ist nicht überdacht und ist für die Grundstücksentwässerung ausgelegt

Strukturen, die 24 Zoll oder mehr über dem Bodenniveau Das Gebäude muss innerhalb der vorgeschriebenen Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen errichtet werden. Die Mindestabstände richten sich nach dem Bebauungsplan des jeweiligen Gebiets.

Liegt das Grundstück an einer Ecke, gelten Frontabstände zu beiden Seiten, die an die Straße grenzen.

Betonflächen

Unbedeckte Platten, Terrassen, Gehwege und Einfahrten dürfen in den vorgeschriebenen Grenzabstand hineinragen, sofern sie nicht näher als 90 cm an der angrenzenden Grundstücksgrenze liegen. Bei gemeinsam genutzten Zufahrten oder Wegen kann für diese Elemente ein Grenzabstand von null Metern gelten.

Anforderungen an den Abstand von der Grundstücksgrenze zum Zonenbezirk

Mindestabstandsstandards für Hauptgebäude

Einfamilienhaus

Vorgarten, Wohnhaus: 15 Fuß
Vorgarten, Wohnhaus – Zugang zur Garage: 10 Fuß
Vorgarten, Garage nach vorne: 20 Fuß

Seitenhof (keine Straßenfront): 5 Fuß
Hinterhof, ohne Gasse: 20 Fuß
Hinterhof, angrenzend an eine Gasse: 6 Fuß

Gemischtes Wohnviertel

Vorgarten, Wohnhaus: 15 Fuß
Vorgarten, Wohnhaus – Zugang zur Garage: 10 Fuß
Vorgarten, Garage nach vorne: 20 Fuß

Seitenhof (keine Straßenfront): 5 Fuß
Hinterhof, ohne Gasse: 15 Fuß
Hinterhof, angrenzend an eine Gasse: 6 Fuß

Mehrfamilienhaus

Vorgarten, Wohnhaus: 15 Fuß
Vorgarten, Wohnhaus – Zugang zur Garage: 10 Fuß
Vorgarten, Garage nach vorne: 20 Fuß

Seitenhof (keine Straßenfront): 5 Fuß
Hinterhof, ohne Gasse: 10 Fuß
Hinterhof, angrenzend an eine Gasse: 6 Fuß

Wohn-/Landbereich

Vorgarten: 20 Fuß
Hinterhof, keine Gasse: 20 Fuß
Hinterhof, mit Gasse: 6 Fuß
Seitenhof: 10 Fuß

Mindestabstände für Nebengebäude in allen Zonengebieten
Nebengebäude haben nur einen Abstand von 5 Metern. Dies gilt entlang aller Grundstücksgrenzen mit einer Einschränkung: Das Nebengebäude muss hinter der Vorderfassade sein des Hauptgebäudes. Dazu gehören beide Vorderfassaden, wenn es sich bei dem Grundstück um ein Eckgrundstück handelt.

Bitte beachten Sie:

  • Bauvorschriften und Standortplanungsstandards können größere Abstände als die oben genannten Mindestmaße erfordern. Antragsteller sollten sich vor der Bebauung mit der Abteilung für Entwicklungsdienste in Verbindung setzen.
  • Bestimmte Anbauten dürfen in die Mindestabstände hineinragen. Alle Ausnahmen von den Abstandsregelungen finden Sie in LMC §15.03.080.C.10.
  • Bauabstände müssen durch eine Vermessung oder ein Vermessungszertifikat nachgewiesen werden. Die Bauabteilung akzeptiert zur Verifizierung von Bauabständen für Wohnbebauungen sogenannte Improvement Location Certificates.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Bauaufsicht unter (303) 651-8332 oder building.inspection@longmontcolorado.gov

Nehmen Sie an der Bürgerbefragung 2026 teil und helfen Sie mit, Longmont so zu gestalten, wie Sie es lieben. Die Befragung läuft bis zum 7. September.